Österreich-Südtirol-Forum
§ 1 NAME UND SITZ
Der Verein führt den Namen „Österreich-Südtirol-Forum“ und hat seinen Sitz in Bozen.
§ 2 VEREINSZWECK
- Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige, soziale und kulturelle Interessen ohne jegliche Gewinnabsicht und ist nicht parteigebunden.
- Der Zweck und die Zielsetzung des Vereines ist die Förderung des wirtschaftlichen und kulturellen Austausches zwischen Österreich und Südtirol. Zentraler Gedanke ist dabei die Völkerverständigung zwischen Österreich und Südtirol unter Berücksichtigung des europäischen Einigungsgedankens. Schwerpunkte sollten die Bereiche Kultur und wirtschaftliche Kooperation sein.
- Zielführende Aktivitäten des Österreich-Südtirol-Forums im Sinne des Gründungsgedankens sind zum Beispiel Begegnungen (gemeinsame Treffen, Feste …), Vorträge, Symposien, Seminare, kulturelle Veranstaltungen, Ausstellungen sowie Veröffentlichungen, die der Förderung der freundschaftlichen Beziehungen zwischen Österreich und Südtirol dienen.
- Die Dauer des Vereins ist unbegrenzt.
- Das Tätigkeitsjahr beginnt am 1. Jänner und endet mit 31. Dezember.
§ 3 VEREINSMITTEL – VERMÖGEN
- Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht:
- durch einen einmaligen Beitrag für den Erwerb der Mitgliedschaft.
- durch die jährliche Zahlung des Mitgliedsbeitrages;
- durch Spenden, Schenkungen und Zuwendungen;
- durch Beiträge der öffentlichen Hand;
- durch gewerbliche Nebentätigkeiten, sofern diese mit der Ehrenamtlichkeit des Vereins vereinbar sind und sich im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen für ehrenamtliche Vereine (Ministerialdekret vom 25. Mai 1995, Amtsblatt Nr. 134 vom 13.06.1995) bewegen;
- Erträge des Vermögens.
- Der Verein handelt ohne jede Gewinnabsicht. Einkünfte aus Vereinstätigkeit dürfen weder direkt, noch indirekt oder zeitversetzt den Mitgliedern zu Gute kommen, sondern werden unmittelbar für den Vereinszweck verwendet.
§ 4 MITGLIEDER UND ORGANE
- Mitglieder sind:
- ordentliche Mitglieder
- Ehrenmitglieder
- Organe sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Präsident
- die Rechnungsprüfer
- das Schiedsgericht
§ 5 MITGLIEDSCHAFT
- Ordentliches Mitglied ist, wer über Antrag zur Aufnahme als Mitglied in den Verein vom Vorstand aufgenommen wurde und im Mitgliedsverzeichnis eingetragen ist.
- Ehrenmitglied ist, wer von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes als solches ernannt wird.
- Die ordentliche Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss. Ein Ausschluss aus dem Verein ist nur möglich, wenn das ordentliche Mitglied mit der Bezahlung seiner laufenden Jahresbeiträge trotz schriftlicher Mahnung und Setzung einer Frist von 60 Tagen in Verzug gerät oder vereinsschädigendes Verhalten an den Tag legt. Über den Ausschluss bestimmt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
- Die Mitglieder erbringen die Leistungen ehrenamtlich; die Ämter werden ehrenamtlich ausgeübt. Ein Spesenersatz kann nur für Auslagen, die im direkten Zusammenhang mit der Tätigkeit des Vereins stehen und gegen Vorlage der entsprechenden Belege, gewährt werden.
- Alle Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Österreich-Südtirol-Forums teilzunehmen und im Rahmen der Mitgliederversammlung ihre Stimme abzugeben. Ein Vertretung zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung ist unzulässig.
- Alle Mitglieder haben die Pflicht, einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.
§ 6 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
- Zur Mitgliederversammlung sind jährlich mindestens einmal alle Mitglieder vom Vorstand einzuladen.
- Außerdem ist die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies für notwendig gehalten oder wenn dies von wenigstens einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe der Gründe verlangt wird.
- Die Mitgliederversammlung ist in erster Einberufung beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte und eines der Mitglieder anwesend sind. In zweiter Einberufung ist sie bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
§ 7 ZUSTÄNDIGKEIT DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
- Jedes dritte Jahr die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
- die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und der Jahresabschlussrechnung mit Entlastung des Vorstandes;
- Festlegung der Jahresbeiträge und der Zahlungsfristen;
- die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, die durch die Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind;
- die Aberkennung der Mitgliedschaft;
- Änderung der Satzung;
- Auflösung des Vereines;
- Verleihung der Ehrenmitgliedschaft.
§ 8 VORSTAND
- Als Vorstandsmitglied sind von der Mitgliederversammlung mindestens fünf, höchstens neun Personen zu wählen. Die genaue Zahl der Vorstandsmitglieder wird vor ihrer Wahl durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre.
- Die Vorstandsmitglieder bilden den Vorstand.
- Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus.
- Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder. Die Mitglieder des Vorstandes fassen die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
- Der Vorstand kann aus seiner Mitte Arbeitskreise bilden und mit besonderen Entscheidungsbefugnissen ausstatten.
§ 9 VORSTANDSAUFGABEN
Der Vorstand ist zuständig:
- für alle Angelegenheiten, die nicht durch die Satzung ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind
- im Besonderen obliegt ihm die Verwaltung der Gelder, nach Maßgabe des Vereinszweckes;
- für die Wahl des Präsidenten und seines Stellvertreters.
§ 10 DER PRÄSIDENT
- Nach außen wird der Verein durch den Präsidenten und bei seiner Abwesenheit oder Verhinderung durch den Stellvertreter vertreten.
- Der Präsident erledigt die anfallenden Geschäfte.
- Er bereitet die Mitgliederversammlungen und die Sitzungen des Vorstandes vor und sorgt für eine ordnungsgemäße Umsetzung der Beschlüsse.
§ 11 RECHNUNGSPRÜFER
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer und zwar jeweils für die Amtsperiode des Vorstandes. Die Rechnungsprüfer müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. Sie überwachen die Gebarung des Vereins und geben zur Jahresabschlussrechnung eine schriftliche Stellungnahme ab.
§ 12 SCHIEDSGERICHT
- In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht, das sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammensetzt, die Juristen sein sollten und Mitglieder des Vereins sein müssen.
- Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keine weitere Funktion im Verein innehaben. Diese wählen einen Vorsitzenden. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind endgültig.
§ 13 AUFLÖSUNG DES VEREINS
- Der Verein kann von der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, wobei ¾ der Mitglieder der Auflösung zustimmen müssen.
- Das Vereinsvermögen fällt in diesem Fall an eine Organisation, die gleiche oder ähnliche Zielsetzungen vertritt und die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestimmt wird.
§ 14 ÄNDERUNG DER SATZUNG
- Änderungen dieser Satzung müssen von der Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit aller anwesenden Stimmberechtigten genehmigt werden
- Die Verlegung des Sitzes innerhalb Südtirols kann vom Vorstand beschlossen werden.
Bozen, am 29. Oktober 2013